Mecklenburg-Vorpommersche Gesellschaft 
   für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde 
   an den Universitäten Greifswald und Rostock e.V.
  

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Statut 

der Mecklenburg-Vorpommersche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und  
Kieferheilkunde an den Universitäten Greifswald und Rostock e.V.

Über die neue Version des Statuts wird am 8. November 2008 auf der Mitgliederversammlung diskutiert und abgestimmt.

 

Statut (alt)

der Mecklenburg-Vorpommersche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an den Universitäten Greifswald und Rostock e.V.

Statut (neu)

der Mecklenburg-Vorpommersche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an den Universitäten Greifswald und Rostock e.V.

§ 1
Bezeichnung und Sitz

(1) Die Gesellschaft ist eine medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaft und führt den Namen: „Mecklenburg-Vorpommersche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an den Universitäten Greiswald und Rostock e.V.“.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Rostock. Sie ist beim Amtsgericht im Vereinsregister unter VR16 eingetragen.

 

§ 1
Bezeichnung und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „Mecklenburg-Vorpommersche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an den Universitäten Greifswald und Rostock e.V.“ und hat seinen Sitz in Rostock.

 

§ 2
Aufgaben und Ziele

(1) Förderung des wissenschaftlichen Lebens und des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene. Zusammenarbeit mit anderen medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften sowie mit den zahnärztlichen Standesorganisationen und Kammern des Territoriums. Gleichberechtigte Mitarbeit und Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Gesellschaften und Organisationen.

(2) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen mit hohem Niveau und Praxisverbundenheit.

(3) Einfluss auf die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Fachgebiet.

(4) Mitarbeit an der Lösung von Schwerpunktaufgaben der medizinischen Forschung und Überleitung der Ergebnisse in die Praxis.

(5) Mitarbeit an prognostischen Einschätzungen und an der Lösung zahnmedizinischer Problemstellungen für den optimalen Gesundheitsschutz der Bevölkerung.

 

§ 2
Aufgaben und Ziele

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches und der Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Verbesserung der Volksgesundheit.

 Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.       die aktive Förderung der wissenschaftlichen Arbeit und des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene,

 

2.       die Zusammenarbeit mit anderen med.- wissenschaftlichen Gesellschaften verschiedenster Rechtsformen, den zahnärztlichen Standesorganisationen und Kammern des Territoriums mit dem Ziel, neueste Erkenntnisse der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zum Wohle der Volksgesundheit schnellstmöglich umzusetzen. Dazu dient die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen mit hohem Niveau und Praxisverbundenheit,

 

3.       die aktive Einflussnahme auf die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Fachgebiet (z. B. durch die Vergabe von universitätsübergreifenden Forschungsthemen insbesondere an Absolventen der Zahnmedizin),

 

4.       Mitarbeit an der Lösung von Schwerpunktaufgaben der medizinischen Forschung und schnelle Überleitung der Ergebnisse in die Praxis, Mitarbeit an prognostischen Einschätzungen und an der Lösung zahnmedizinischer Problemstellungen für den optimalen Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Durchführung aufklärender Öffentlichkeitsarbeit (z. B. durch die Durchführung von Veranstaltungen insbesondere in Kindergärten und Schulen und Vergabe von Themen als Schulprojekte)

 

5.       Publizistische Tätigkeiten in Zeitschriften und anderen Periodika um breite Kreise der Bevölkerung über zahnmedizinische Probleme zu informieren, besonders aber Wege aufzuzeigen, um Krankheiten auf diesem Gebiet rechtzeitig zu vermeiden, erkennen oder beheben zu können.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß der Abgabeordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß der Abgabeordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Gesellschaft können alle am Fachgebiet interessierten Zahnärzte und Ärzte sowie andere Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung werden, die sich für ihre Ziele einsetzen.

(2) Der Aufnahmeantrag ist formlos an den Vorstand zu stellen.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung entscheidet bei Einspruch die Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle am Fachgebiet interessierten Zahnärzte und Ärzte sowie andere Personen mit abgeschlossener Ausbildung werden, die sich für seine Ziele einsetzen.

(2) Der Aufnahmeantrag ist formlos an den Vorstand zu stellen.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung entscheidet bei Einspruch die Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 5
Ehrenmitglied

(1) Ehrenmitglieder der Gesellschaft können Zahnärzte sowie andere Wissenschaftler und Persönlichkeiten werden, die sich in besonderem Maße um die Weiterentwicklung der Gesellschaft und des Fachgebietes verdient gemacht haben.
Der Ehrentitel wird von der Gesellschaft verliehen, nachdem ein entsprechender Beschluss des Vorstandes vorliegt.

(2) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern können von jedem Mitglied beim Vorstand der Gesellschaft eingereicht werden.

 

§ 5
Ehrenmitglied

(1) Ehrenmitglieder des Vereins können Zahnärzte sowie andere Wissenschaftler und Persönlichkeiten werden, die sich in besonderem Maße um die Weiterentwicklung des Vereins und des Fachgebietes verdient gemacht haben.
Der Ehrentitel wird von dem Verein verliehen, nachdem ein entsprechender Beschluss des Vorstandes vorliegt.

(2) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern können von jedem Mitglied beim Vorstand des Vereins eingereicht werden.

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht:
- an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen;
- zu wählen und gewählt zu werden,
- in den für die einzelnen Interessengebiete gebildeten Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen mitzuarbeiten;
- dem Vorstand der Gesellschaft jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit einzureichen

(2) Ehrenmitglieder haben das Recht, in allen Angelegenheiten der Gesellschaft mit beratender Stimme mitzuwirken.

(3) Alle Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet:
- das Statut zu achten;
- aktiv an der Lösung der Aufgaben der Gesellschaft mitzuwirken;
- bei der Verbreitung und gesellschaftlicher Nutzung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzuwirken.

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht:
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
- zu wählen und gewählt zu werden,
- in den für die einzelnen Interessengebiete gebildeten Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen mitzuarbeiten;
- dem Vorstand des Vereins jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit einzureichen

(2) Ehrenmitglieder haben das Recht, in allen Angelegenheiten des Vereins mit beratender Stimme mitzuwirken.

(3) Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- das Statut zu achten;
- aktiv an der Lösung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken;
- bei der Verbreitung und gesellschaftlicher Nutzung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzuwirken.

 

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:
a) wenn ihm die Berechtigung zur Berufsausbildung entzogen worden ist;
b) wenn es gegen die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft verstößt;
c) wenn es am Ende des Geschäftsjahres ohne ausreichenden Grund mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zum Zusammentritt der Mitgliederversammlung kann der Vorstand den vorläufigen Ausschluss verfügen.

 

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wenn ihm die Berechtigung zur Berufsausbildung entzogen worden ist;
b) wenn es gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins verstößt;
c) wenn es am Ende des Geschäftsjahres ohne ausreichenden Grund mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zum Zusammentritt der Mitgliederversammlung kann der Vorstand den vorläufigen Ausschluss verfügen.

 

§ 8
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft und legt die Hauptaufgaben für den nächsten Zeitabschnitt fest. Sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen. Sie wählt geheim den Vorsitzenden, den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie beschließt über Änderungen der Statuten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie vier Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung einberufen wurde. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 25 Prozent der Mitglieder einberufen werden.

 

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und legt die Hauptaufgaben für den nächsten Zeitabschnitt fest. Sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen. Sie wählt geheim den Vorsitzenden, den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie beschließt über Änderungen der Statuten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie vier Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung einberufen wurde. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 25 Prozent der Mitglieder einberufen werden.

 

§ 10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das ständige Arbeitsorgan der Gesellschaft und nimmt in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen die Aufgaben der Gesellschaft wahr.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB gehören
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister und
- der Sekretär
an.
In den Vorstand können bis zu 8 Mitglieder gewählt werden.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung Nachfolgkandidaten zu kooptieren.

(5) Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden mindestens dreimal jährlich einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Zur Beratung von Grundsatzfragen und Lösungen besonderer Aufgaben kann der Vorstand durch Hinzuziehung von entsprechenden Fachvertretern erweitert werden.

 

§ 10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das ständige Arbeitsorgan des Vereins und nimmt in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen die Aufgaben des Vereins wahr.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB gehören
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister und
- der Sekretär
an.
In den Vorstand können bis zu 8 Mitglieder gewählt werden.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung Nachfolgekandidaten zu kooptieren.

(5) Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden mindestens dreimal jährlich einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Zur Beratung von Grundsatzfragen und Lösungen besonderer Aufgaben kann der Vorstand durch Hinzuziehung von entsprechenden Fachvertretern erweitert werden.

 

§ 11
Geschäfts- und Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren bis zu 3 Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer kontrollieren die Einhaltung des Statuts, die Erfüllung der Arbeitspläne, die Verwendung der finanziellen Mittel, die Kassenführung und die Erfüllung der von der Gesellschaft abgeschlossenen Vereinbarungen. Über die Ergebnisse berichten die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 11
Geschäfts- und Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren bis zu 3 Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer kontrollieren die Einhaltung des Statuts, die Erfüllung der Arbeitspläne, die Verwendung der finanziellen Mittel, die Kassenführung und die Erfüllung der von dem Verein abgeschlossenen Vereinbarungen. Über die Ergebnisse berichten die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 12
Beurkundung der Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12
Beurkundung der Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 13
Vertretung im Rechtsverkehr

Die Gesellschaft wird im Rechtsverkehr durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

 

§ 13
Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein wird im Rechtsverkehr durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

 

§ 14
Veranstaltungen

(1) Die Veranstaltungen der Gesellschaft dienen dem wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch der Mitglieder und der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Theorie und Praxis. Sie sollen die Mitglieder insbesondere mit dem Stand der neuesten Forschungsergebnisse des In- und Auslandes vertraut machen.

(2) Die Planung und Durchführung der jährlichen wissenschaftlichen Veranstaltungen erfolgt nach kollektiver Beratung im Vorstand.

(3) Sitzungen, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Gesellschaft werden in Abstimmung mit dem Vorstand einberufen.

 

§ 14
Veranstaltungen

(1) Die Veranstaltungen des Vereins dienen dem wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch und der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Theorie und Praxis. Sie sollen die Teilnehmer insbesondere mit dem Stand der neuesten Forschungsergebnisse des In- und Auslandes vertraut machen.

(2) Die Planung und Durchführung der jährlichen wissenschaftlichen Veranstaltungen erfolgt nach kollektiver Beratung im Vorstand.

(3) Sitzungen, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen des Vereins werden in Abstimmung mit dem Vorstand einberufen.

 

§ 15
Finanzierungen

(1) Die Mittel der Gesellschaft setzen sich aus Mitgliedsbeitrag und sonstigen Zuwendungen zusammen.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder ist beitragsfrei.

(4) Aus dem aktiven Berufsleben ausgeschiedene Mitarbeiter können auf Antrag von der Beitragszahlung durch den Vorstand der Gesellschaft befreit werden.

(5) Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres ist spätestens bis Ende des I. Quartals auf das Konto der Gesellschaft zu entrichten. Nicht rechtzeitig erfolgte Beitragszahlungen werden im III. Quartal zu Lasten per Nachnahme erhoben.

(6) Die Verantwortung für die Verwendung der Mittel der Gesellschaft obliegt dem Vorstand. Die Mittel werden im Auftrag des Vorstandes durch den Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen Kassenbericht für das abgelaufene Jahr und den Finanzplan für das kommende Jahr zur Bestätigung vor.

 

§ 15
Finanzierungen

(1) Die Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeitrag und sonstigen Zuwendungen zusammen.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder ist beitragsfrei.

(4) Aus dem aktiven Berufsleben ausgeschiedene Mitarbeiter können auf Antrag von der Beitragszahlung durch den Vorstand der Gesellschaft befreit werden.

(5) Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres ist spätestens bis Ende des I. Quartals auf das Konto des Vereins zu entrichten. Nicht rechtzeitig erfolgte Beitragszahlungen werden im III. Quartal zu Lasten des Mitgliedes per Nachnahme erhoben.

(6) Die Verantwortung für die Verwendung der Mittel des Vereins obliegt dem Vorstand. Die Mittel werden im Auftrag des Vorstandes durch den Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen Kassenbericht für das abgelaufene Jahr und den Finanzplan für das kommende Jahr zur Bestätigung vor.

 

§ 16
Änderungen und Ergänzungen des Statutes

(1) Eine Änderung des Statutes kann vom Vorstand der Gesellschaft oder von mindestens 25 Prozent der Mitglieder beantragt werden.

(2) Der Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu geben.

(3) Über die Änderung eines Statutes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 16
Änderungen und Ergänzungen des Statutes

(1) Eine Änderung des Statutes kann vom Vorstand des Vereins oder von mindestens 25 Prozent der Mitglieder beantragt werden.

(2) Der Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu geben.

(3) Über die Änderung eines Statutes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 17
Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mittel des Vereins sind in Absprache mit dem Finanzamt für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die Gesellschaft aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 17
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft  für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ zwecks Förderung von Wissenschaft und Forschung (Verwendung ausschließlich für gemeinnützige Zwecke).

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 18
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 18
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 19
Inkrafttreten

Das Statut tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock in Kraft.

Rostock, 01.12.2004

§ 19
Inkrafttreten

Das Statut tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock in Kraft.

Rostock, …………….