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Statut
(alt)
der
Mecklenburg-Vorpommersche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde an den Universitäten Greifswald und Rostock e.V.
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Statut
(neu)
der
Mecklenburg-Vorpommersche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde an den Universitäten Greifswald und Rostock e.V.
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§ 1
Bezeichnung und Sitz
(1)
Die Gesellschaft ist eine medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaft und führt
den Namen: „Mecklenburg-Vorpommersche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde an den Universitäten Greiswald und Rostock e.V.“.
(2)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Rostock. Sie ist beim Amtsgericht im
Vereinsregister unter VR16 eingetragen.
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§ 1
Bezeichnung und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
„Mecklenburg-Vorpommersche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde an den Universitäten Greifswald und Rostock e.V.“ und
hat seinen Sitz in Rostock.
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§ 2
Aufgaben und Ziele
(1) Förderung
des wissenschaftlichen Lebens und des Erfahrungsaustausches auf nationaler
und internationaler Ebene. Zusammenarbeit mit anderen
medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften sowie mit den zahnärztlichen
Standesorganisationen und Kammern des Territoriums. Gleichberechtigte
Mitarbeit und Mitgliedschaft in nationalen und internationalen
Gesellschaften und Organisationen.
(2)
Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen mit hohem Niveau und
Praxisverbundenheit.
(3)
Einfluss auf die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Fachgebiet.
(4)
Mitarbeit an der Lösung von Schwerpunktaufgaben der medizinischen
Forschung und Überleitung der Ergebnisse in die Praxis.
(5)
Mitarbeit an prognostischen Einschätzungen und an der Lösung
zahnmedizinischer Problemstellungen für den optimalen Gesundheitsschutz
der Bevölkerung.
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§ 2
Aufgaben und Ziele
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches und der Forschungstätigkeit
auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Verbesserung der
Volksgesundheit.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.
die aktive Förderung der wissenschaftlichen Arbeit
und des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene,
2.
die Zusammenarbeit mit anderen med.-
wissenschaftlichen Gesellschaften verschiedenster Rechtsformen, den zahnärztlichen
Standesorganisationen und Kammern des Territoriums mit dem Ziel, neueste
Erkenntnisse der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zum Wohle der
Volksgesundheit schnellstmöglich umzusetzen. Dazu dient die Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen mit hohem Niveau und
Praxisverbundenheit,
3.
die aktive Einflussnahme auf die Aus-, Weiter- und
Fortbildung im Fachgebiet (z. B. durch die Vergabe von universitätsübergreifenden
Forschungsthemen insbesondere an Absolventen der Zahnmedizin),
4.
Mitarbeit an der Lösung von Schwerpunktaufgaben der
medizinischen Forschung und schnelle Überleitung der Ergebnisse in die
Praxis, Mitarbeit an prognostischen Einschätzungen und an der Lösung
zahnmedizinischer Problemstellungen für den optimalen Gesundheitsschutz
der Bevölkerung. Durchführung aufklärender Öffentlichkeitsarbeit (z.
B. durch die Durchführung von Veranstaltungen insbesondere in Kindergärten
und Schulen und Vergabe von Themen als Schulprojekte)
5.
Publizistische Tätigkeiten in Zeitschriften und
anderen Periodika um breite Kreise der Bevölkerung über zahnmedizinische
Probleme zu informieren, besonders aber Wege aufzuzeigen, um Krankheiten
auf diesem Gebiet rechtzeitig zu vermeiden, erkennen oder beheben zu können.
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§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß
der Abgabeordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
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§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß der
Abgabeordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen in
Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
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§ 4
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder der Gesellschaft können alle am Fachgebiet interessierten Zahnärzte
und Ärzte sowie andere Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung
werden, die sich für ihre Ziele einsetzen.
(2)
Der Aufnahmeantrag ist formlos an den Vorstand zu stellen.
(3)
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Im Falle einer
Ablehnung entscheidet bei Einspruch die Mitgliederversammlung endgültig.
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§ 4
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle am Fachgebiet interessierten Zahnärzte
und Ärzte sowie andere Personen mit abgeschlossener Ausbildung werden,
die sich für seine Ziele einsetzen.
(2)
Der Aufnahmeantrag ist formlos an den Vorstand zu stellen.
(3)
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Im Falle einer
Ablehnung entscheidet bei Einspruch die Mitgliederversammlung endgültig.
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§ 5
Ehrenmitglied
(1)
Ehrenmitglieder der Gesellschaft können Zahnärzte sowie andere
Wissenschaftler und Persönlichkeiten werden, die sich in besonderem Maße
um die Weiterentwicklung der Gesellschaft und des Fachgebietes verdient
gemacht haben.
Der Ehrentitel wird von der Gesellschaft verliehen, nachdem ein
entsprechender Beschluss des Vorstandes vorliegt.
(2)
Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern können von jedem Mitglied
beim Vorstand der Gesellschaft eingereicht werden.
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§ 5
Ehrenmitglied
(1)
Ehrenmitglieder des Vereins können Zahnärzte sowie andere
Wissenschaftler und Persönlichkeiten werden, die sich in besonderem Maße
um die Weiterentwicklung des Vereins und des Fachgebietes verdient gemacht
haben.
Der Ehrentitel wird von dem Verein verliehen, nachdem ein entsprechender
Beschluss des Vorstandes vorliegt.
(2)
Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern können von jedem Mitglied
beim Vorstand des Vereins eingereicht werden.
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§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht:
- an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen;
- zu wählen und gewählt zu werden,
- in den für die einzelnen Interessengebiete gebildeten
Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen mitzuarbeiten;
- dem Vorstand der Gesellschaft jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der
Arbeit einzureichen
(2)
Ehrenmitglieder haben das Recht, in allen Angelegenheiten der Gesellschaft
mit beratender Stimme mitzuwirken.
(3)
Alle Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet:
- das Statut zu achten;
- aktiv an der Lösung der Aufgaben der Gesellschaft mitzuwirken;
- bei der Verbreitung und gesellschaftlicher Nutzung neuester
wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzuwirken.
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§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht:
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
- zu wählen und gewählt zu werden,
- in den für die einzelnen Interessengebiete gebildeten
Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen mitzuarbeiten;
- dem Vorstand des Vereins jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der
Arbeit einzureichen
(2)
Ehrenmitglieder haben das Recht, in allen Angelegenheiten des Vereins mit
beratender Stimme mitzuwirken.
(3)
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- das Statut zu achten;
- aktiv an der Lösung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken;
- bei der Verbreitung und gesellschaftlicher Nutzung neuester
wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzuwirken.
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§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
(2)
Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
(3)
Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:
a) wenn ihm die Berechtigung zur Berufsausbildung entzogen worden ist;
b) wenn es gegen die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft verstößt;
c) wenn es am Ende des Geschäftsjahres ohne ausreichenden Grund mit der
Beitragszahlung im Rückstand ist.
(4)
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zum Zusammentritt der Mitgliederversammlung
kann der Vorstand den vorläufigen Ausschluss verfügen.
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§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
(2)
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand.
(3)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wenn ihm die Berechtigung zur Berufsausbildung entzogen worden ist;
b) wenn es gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins verstößt;
c) wenn es am Ende des Geschäftsjahres ohne ausreichenden Grund mit der
Beitragszahlung im Rückstand ist.
(4)
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zum Zusammentritt der Mitgliederversammlung
kann der Vorstand den vorläufigen Ausschluss verfügen.
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§ 8
Organe der Gesellschaft
Organe
der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
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§ 8
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
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§ 9
Mitgliederversammlung
(1)
Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.
(2)
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten der Gesellschaft und legt die Hauptaufgaben für den nächsten
Zeitabschnitt fest. Sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes und den
Kassenbericht entgegen. Sie wählt geheim den Vorsitzenden, den Vorstand
und die Kassenprüfer. Sie beschließt über Änderungen der Statuten.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie vier Wochen vorher
durch schriftliche Mitteilung einberufen wurde. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(4)
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von
mindestens 25 Prozent der Mitglieder einberufen werden.
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§ 9
Mitgliederversammlung
(1)
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2)
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten des Vereins und legt die Hauptaufgaben für den nächsten
Zeitabschnitt fest. Sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes und den
Kassenbericht entgegen. Sie wählt geheim den Vorsitzenden, den Vorstand
und die Kassenprüfer. Sie beschließt über Änderungen der Statuten.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie vier Wochen vorher
durch schriftliche Mitteilung einberufen wurde. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(4)
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von
mindestens 25 Prozent der Mitglieder einberufen werden.
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§ 10
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand ist das ständige Arbeitsorgan der Gesellschaft und nimmt in
der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen die Aufgaben der
Gesellschaft wahr.
(2)
Dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB gehören
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister und
- der Sekretär
an.
In den Vorstand können bis zu 8 Mitglieder gewählt werden.
(3)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(4)
Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von
Vorstandsmitgliedern bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung
Nachfolgkandidaten zu kooptieren.
(5)
Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden mindestens dreimal jährlich
einberufen.
(6)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7)
Zur Beratung von Grundsatzfragen und Lösungen besonderer Aufgaben kann
der Vorstand durch Hinzuziehung von entsprechenden Fachvertretern
erweitert werden.
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§ 10
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand ist das ständige Arbeitsorgan des Vereins und nimmt in der
Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen die Aufgaben des Vereins wahr.
(2)
Dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB gehören
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister und
- der Sekretär
an.
In den Vorstand können bis zu 8 Mitglieder gewählt werden.
(3)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(4)
Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von
Vorstandsmitgliedern bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung
Nachfolgekandidaten zu kooptieren.
(5)
Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden mindestens dreimal jährlich
einberufen.
(6)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7)
Zur Beratung von Grundsatzfragen und Lösungen besonderer Aufgaben kann
der Vorstand durch Hinzuziehung von entsprechenden Fachvertretern
erweitert werden.
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§ 11
Geschäfts- und Kassenprüfung
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren bis zu 3
Kassenprüfer.
(2)
Die Kassenprüfer kontrollieren die Einhaltung des Statuts, die Erfüllung
der Arbeitspläne, die Verwendung der finanziellen Mittel, die Kassenführung
und die Erfüllung der von der Gesellschaft abgeschlossenen
Vereinbarungen. Über die Ergebnisse berichten die Kassenprüfer in der
Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen.
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§ 11
Geschäfts- und Kassenprüfung
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren bis zu 3
Kassenprüfer.
(2)
Die Kassenprüfer kontrollieren die Einhaltung des Statuts, die Erfüllung
der Arbeitspläne, die Verwendung der finanziellen Mittel, die Kassenführung
und die Erfüllung der von dem Verein abgeschlossenen Vereinbarungen. Über
die Ergebnisse berichten die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung.
Sie haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
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§
12
Beurkundung der Beschlüsse
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren und
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 12
Beurkundung der Beschlüsse
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren und
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
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§
13
Vertretung im Rechtsverkehr
Die
Gesellschaft wird im Rechtsverkehr durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes vertreten.
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§ 13
Vertretung im Rechtsverkehr
Der
Verein wird im Rechtsverkehr durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes vertreten.
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§
14
Veranstaltungen
(1)
Die Veranstaltungen der Gesellschaft dienen dem wissenschaftlichen
Erfahrungsaustausch der Mitglieder und der Vermittlung wissenschaftlicher
Erkenntnisse in Theorie und Praxis. Sie sollen die Mitglieder insbesondere
mit dem Stand der neuesten Forschungsergebnisse des In- und Auslandes
vertraut machen.
(2)
Die Planung und Durchführung der jährlichen wissenschaftlichen
Veranstaltungen erfolgt nach kollektiver Beratung im Vorstand.
(3)
Sitzungen, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Gesellschaft
werden in Abstimmung mit dem Vorstand einberufen.
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§ 14
Veranstaltungen
(1) Die Veranstaltungen des Vereins dienen dem wissenschaftlichen
Erfahrungsaustausch und der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in
Theorie und Praxis. Sie sollen die Teilnehmer insbesondere mit dem Stand
der neuesten Forschungsergebnisse des In- und Auslandes vertraut machen.
(2)
Die Planung und Durchführung der jährlichen wissenschaftlichen
Veranstaltungen erfolgt nach kollektiver Beratung im Vorstand.
(3)
Sitzungen, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen des Vereins werden
in Abstimmung mit dem Vorstand einberufen.
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§
15
Finanzierungen
(1)
Die Mittel der Gesellschaft setzen sich aus Mitgliedsbeitrag und sonstigen
Zuwendungen zusammen.
(2)
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3)
Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder ist beitragsfrei.
(4)
Aus dem aktiven Berufsleben ausgeschiedene Mitarbeiter können auf Antrag
von der Beitragszahlung durch den Vorstand der Gesellschaft befreit
werden.
(5)
Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres ist spätestens bis Ende des I.
Quartals auf das Konto der Gesellschaft zu entrichten. Nicht rechtzeitig
erfolgte Beitragszahlungen werden im III. Quartal zu Lasten per Nachnahme
erhoben.
(6)
Die Verantwortung für die Verwendung der Mittel der Gesellschaft obliegt
dem Vorstand. Die Mittel werden im Auftrag des Vorstandes durch den
Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen
Kassenbericht für das abgelaufene Jahr und den Finanzplan für das
kommende Jahr zur Bestätigung vor.
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§ 15
Finanzierungen
(1)
Die Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeitrag und sonstigen
Zuwendungen zusammen.
(2)
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3)
Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder ist beitragsfrei.
(4)
Aus dem aktiven Berufsleben ausgeschiedene Mitarbeiter können auf Antrag
von der Beitragszahlung durch den Vorstand der Gesellschaft befreit
werden.
(5)
Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres ist spätestens bis Ende des I.
Quartals auf das Konto des Vereins zu entrichten. Nicht rechtzeitig
erfolgte Beitragszahlungen werden im III. Quartal zu Lasten des Mitgliedes per Nachnahme erhoben.
(6)
Die Verantwortung für die Verwendung der Mittel des Vereins obliegt dem
Vorstand. Die Mittel werden im Auftrag des Vorstandes durch den
Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen
Kassenbericht für das abgelaufene Jahr und den Finanzplan für das
kommende Jahr zur Bestätigung vor.
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§
16
Änderungen und Ergänzungen des Statutes
(1)
Eine Änderung des Statutes kann vom Vorstand der Gesellschaft oder von
mindestens 25 Prozent der Mitglieder beantragt werden.
(2)
Der Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
allen Mitgliedern bekannt zu geben.
(3)
Über die Änderung eines Statutes entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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§ 16
Änderungen und Ergänzungen des Statutes
(1)
Eine Änderung des Statutes kann vom Vorstand des Vereins oder von
mindestens 25 Prozent der Mitglieder beantragt werden.
(2)
Der Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
allen Mitgliedern bekannt zu geben.
(3)
Über die Änderung eines Statutes entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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§
17
Auflösung der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden.
Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mittel des Vereins sind in
Absprache mit dem Finanzamt für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(2)
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die
Gesellschaft aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
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§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch den Beschluss
der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ zwecks Förderung
von Wissenschaft und Forschung (Verwendung ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke).
(2)
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
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§
18
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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§ 18
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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§
19
Inkrafttreten
Das
Statut tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Rostock in Kraft.
Rostock, 01.12.2004
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§ 19
Inkrafttreten
Das
Statut tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Rostock in Kraft.
Rostock, …………….
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